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Abgeschlossenheitsbescheinigung
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die Baubehörde Bauherren
oder Besitzern von Mehrfamilienhäusern, die planen, ihre Wohnungen vor oder nach
dem Hausbau zu verkaufen, dass alle mit Nummern zu bezeichnenden Wohnungen
baulich so getrennt worden sind, dass sie als eigenständige und in sich
abgeschlossene Einheiten funktionieren. Die rechtliche Grundlage dafür bildet
das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15.03.1951. Zu abgeschlossenen Einheiten
können auch zusätzlich Räume außerhalb eines abgeschlossenen Bereichs zählen,
wie z.B. Speicher- oder Kellerräume. Als abgeschlossen können auch
Garagenstellplätze gelten, die dauerhaft markiert sind. Die
Abgeschlossenheitsbescheinigung ist als Voraussetzung zur Eintragung von
Miteigentümern in das Grundbuch unumgänglich und ist neben dem Aufteilungsplan
Voraussetzung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum.
Abschlussgebühr
Bei Vertragsbeginn zahlt der Bausparer eine Abschlussgebühr oder eine
verzinsliche/ unverzinsliche Einlage in Höhe von einem Prozent der Bausparsumme.
Diese Einlage wird bei Inanspruchnahme des Darlehens als Abschlussgebühr
verwendet und dient dazu, die Kosten der Bausparkasse zu decken.
Abschreibung
Der Tatsache, dass Bauwerke während der Nutzungsphase abgenutzt werden und daher
mit einer zeitlich beschränkten Nutzungsdauer gerechnet werden muss, ist in den
verschiedenen Teilbereichen der Immobilienwirtschaft Rechnung zu tragen. Bei der
Mietenkalkulation im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der II.
Berechnungsverordnung für Wohngebäude wird eine hundertjährige Nutzungsdauer
unterstellt, was zu einem linearen Abschreibungssatz von 1% führt. Dieser Satz
erhöht sich für Einrichtungen und Teile, die erfahrungsgemäß in kürzeren
Zeitabschnitten erneuert werden müssen. So liegen etwa die Sätze für die
Zentralheizung und für Einbaumöbel bei 4%, für Hausantennen oder
gemeinschaftliche Wascheinrichtungen bei 10%.
Abschreibung - degressive
Unter einer degressiven Abschreibung versteht man die Absetzung für Abnutzung,
die im Gegensatz zur linearen Abschreibung nicht gleich bleibt, sondern im
Zeitverlauf niedriger wird.
Abschreibung - lineare
Unter einer linearen Abschreibung versteht man die Absetzung für Abnutzung, die
im Gegensatz zur degressiven Abschreibung nicht niedriger wird, sondern im
Zeitverlauf konstant bleibt. Bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1925 gebaut wurden:
2,5 Prozent. Bei Gebäuden die nach dem 31.Dezember 1924 fertig gestellt wurden:
2 Prozent der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten.
Annuitätendarlehen
Beim Annuitätendarlehen handelt es sich um ein Immobiliendarlehen, für das
gleichbleibende Jahresraten an Zins- und Tilgungsleistungen zu zahlen sind. Die
jährliche Belastung, Annuität genannt, setzt sich aus dem für das Darlehen
vereinbarten Zinssatz sowie der Darlehenstilgung zusammen. Die Darlehenstilgung
erhöht sich jeweils um den geringer werdenden Zinsbetrag.
Anschaffungskosten
Die für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung relevanten Anschaffungskosten
beziehen sich beim Immobilienerwerb auf den Kaufpreis ohne den Wertanteil des
erschlossenen Bodens. Die Aufteilung des Kaufpreises in Boden- und Gebäudeanteil
erfolgt in der Regel durch Feststellung des Verkehrswertes des Bodenanteils
(Bodenrichtwert), der vom Kaufpreis abgezogen wird. Im Verhältnis
Boden-/Gebäudewertanteil werden auch die Erwerbsnebenkosten (Notar- und
Gerichtsgebühren, Maklerprovision, Grunderwerb-steuer) aufgeteilt in einen zum
Bodenwert gehörenden Anteil und einen für die AfA relevanten Teil. Kosten der
Finanzierung (einschließlich der Notar- und Grundbuchkosten für die
Grundschuldbestellung) zählen nicht zu den Anschaffungs-, sondern zu den
Werbungskosten.
Anschlussfinanzierung
Läuft die Zinsbindung Ihrer Baufinanzierung aus so stehen neue Zinsverhandlungen
und die Anschluss-finanzierung an. Ob mit dem alten oder einem neuen
Finanzpartner, entscheiden Sie. Maßgeblich für die Wahl des Partners für Ihre
Anschlussfinanzierung sollten aber immer die besseren Konditionen sein - für die
lohnt sich oft auch ein Partnerwechsel. Doch der sollte frühzeitig angegangen
werden. Ein beliebter Trick vieler Banken: Sie senden ihrem Kunden das
Verlängerungsangebot erst vier Wochen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist. Zwar
sind Kreditinstitute verpflichtet, den Darlehens-nehmern eine Überlegungsfrist
von mehr als zwei Wochen einzuräumen, wie der Bundesgerichtshof (BGH III ZR
281/87) entschied. Doch selbst vier Wochen reichen oft kaum aus, um eine
günstigere Alternative zu finden. Denn eine neue Bank muss im Gegensatz zum
bereits finanzierenden Institut u.a. die finanziellen Hintergründe des
potenziellen Kunden klären und sich ein Bild von der Immobilie machen, um eine
verbindliche Offerte abgeben zu können. Man sollte daher den Zeitpunkt des
Fristablaufs fest in seinen Kalender eintragen und mindestens drei Monate davor
die bisher finanzierende Bank um ein verbindliches Prolongationsangebot bitten.
Wer seine bisherige Bank auf eine günstigere Offerte eines neuen Anbieters
aufmerksam macht, bekommt oft als Antwort, dass die dabei anfallenden Gebühren
den Zinsvorteil auffressen. Das stimmt in der Regel nicht. Die Kosten die bei
der Grundbuchumschreibung, Notar und Amtsgericht anfallen, liegen im Schnitt bei
400 bis 500 bei einem Umschuldungsbetrag von 100.000 . Andererseits jedoch
bringt ein um 0,5 Prozentpunkte günstigeres Hypothekendarlehen über die gleiche
Summe bei zehn Jahren Laufzeit eine Zinsersparnis von 5000. Je höher das
Darlehen, desto eher lohnt sich der Wechsel. Wer weiß, dass seine Finanzierung
erst in ein paar Monaten ausläuft, der kann sich auch schon jetzt die Zinsen von
heute sichern. Während die meisten Banken bereits nach drei Monaten
Bereitstellungszinsen von 0,25 % pro Monat des nicht in Anspruch genommenen
Darlehens in Rechnung stellen, sind andere Banken viel großzügiger. Die
Sparda-Banken in Berlin und den neuen Bundesländern berechnen diesen Zins erst
ab dem 7. Monat, die PSD Bank Düsseldorf und Köln sogar erst ab dem 13. Monat.
Die Pensionskasse Hoechst in Frankfurt, die sich seit kurzem allen
Baugeld-Interessenten geöffnet hat, bietet Baugeld zu den heutigen Konditionen
sogar zwei Jahre lang ohne Zinsaufschlag an.
Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage ist die staatliche Förderung der Vermögensbildung von
Arbeitnehmern auf der Grundlage der Neuregelung des Vermögensbildungsgesetzes
zum 1.1.1999. Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulagen sind
bestimmte Einkommensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Nach dem
Vermögensbildungsgesetz darf das zu versteuernde Einkommen ab 1999 nicht mehr
als 17.900 bei Alleinstehenden bzw. 35.800 bei Verheirateten betragen. Das
entspricht etwa einem monatlichen Bruttolohn von etwa 1.585 für Alleinstehende,
3.119 für verheiratete Alleinverdiener und 3.682 für verheiratete
Alleinverdiener mit 2 Kindern. Gefördert werden Sparer, wenn sie ihr Geld in
Bausparverträge oder Beteiligungen investieren oder zur Entschuldung von
Wohneigentum verwenden. Wer die vermögenswirksamen Leistungen in Bausparverträge
anlegt oder zur Entschuldung seines Wohneigentums verwendet, erhält 9% aus
maximal 470 (= 42,30 ). Bei Beteiligungen, die sich auf Anteilscheine an
Aktienfonds, Aktien und Beteiligungen am eigenen Betrieb beziehen können, liegt
der Fördersatz bei 18% aus höchstens 400 (= 72 ). Die beiden Förderungen zu (9%
und 18%) werden nebeneinander gewährt, so dass der Staat im Jahr bis zu 114,30
ausschüttet.
Auflassung
Auflassung ist ein Rechtsbegriff und bezeichnet die zum Eigentumswechsel von
Flurstücken (§ 873 BGB) notwendige Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber.
Mit dem Verkauf von Grundstücken verhält es sich folgendermaßen: Für den
Eigentumswechsel an einem Grundstück sieht das Gesetz (§ 925 Absatz 1 BGB) vor,
dass Verkäufer und Käufer eine Erklärung, die sog. Auflassung, vor einem Notar
abgeben müssen. Dazu ist es erforderlich, dass beide Parteien anwesend sind.
Allein damit findet der Eigentumswechsel jedoch noch nicht statt. Hinzu kommt
noch die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch. In der Regel wird die
Auflassung gleichzeitig mit der Beurkundung des Kaufvertrags erklärt. Möglich
ist aber auch, dass zunächst der Kaufvertrag beurkundet und erst später die
Auflassung erklärt wird. Daraus erschließt sich, dass die Auflassung nicht
zwangsläufig Vertragsbestandteil sein muss. Da aber eine nachträgliche
Auflassung weitere Kosten nach sich zieht, ist es üblich die Auflassung gleich
zum Vertragsbestandteil zu machen.
Auflassungsvormerkung
Mit der Auflassungsvormerkung können Sie sich kostengünstig rückversichern, dass
Ihr erworbenes Grundstück auch rechtlich wirklich an Sie übertragen wird! Weil
nach der Bezahlung des Kaufpreises die Eintragung ins Grundbuch längere Zeit
dauert ist es möglich, dass in dieser Zeit Ereignisse eintreten, die Ihren
Eigentumsübergang gefährden. Ein Fall wäre z.B., wenn der noch im Grundbuch
stehende Veräußerer des Grundstücks in dieser Zeit Konkurs macht oder
Zwangsvollstreckt wird. Trotz eines unterschriebenen Kaufvertrages wären Sie
noch lange nicht neuer Eigentümer Ihres Grundstücks, denn Sie haben noch kein
dingliches Recht an diesem, weil eine Änderung im Grundbuch längere Zeit als die
Kaufabwicklung dauert. Um Ihre Interessen zu schützen, lassen Sie den Notar im
Grundbuch die Auflassung vormerken, bis die endgültige Umschreibung im Grundbuch
erfolgte.
Aufteilungsplan
Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum ist neben der
Abgeschlossenheitsbescheinigung ein Aufteilungsplan. Er entspricht in seinem
Erscheinungsbild im Wesentlichen den für die Baugenehmigung erforderlichen Bau-,
insbesondere Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:100. In ihm werden die
Sondereigentumseinheiten (Wohnungen, die zu den Wohnungen gehörenden
Kellerräume, PKW-Stellplätze bzw. Garagen, gewerbliche Einheiten) in jeweils
aufsteigender Nummernfolge bezeichnet und oftmals mit farblichen
Abgrenzungslinien dargestellt. Balkone und Loggien (nicht dagegen ebenerdige
Terrassen) müssen in die farbliche Umrandung einbezogen werden, damit ihr
Sondereigentumscharakter eindeutig wird. Die Nummern sind Bezugsgrundlage für
die Bestimmung des Sondereigentums in der Teilungserklärung. Das Merkmal der
Abgeschlossenheit muss sich aus der Darstellung im Aufteilungsplan ergeben.
Dieser muss das Gesamtgebäude erfassen. Der Aufteilungsplan ist der
Teilungserklärung bzw. der Urkunde über die vertragliche Einräumung von
Sondereigentum als Anlage beizufügen und wird damit Bestandteil der Grundakte.
Avalkredit
Unter einem Avalkredit versteht man sowohl Bürgschaften und Garantien als auch
Wechselbürgschaften, die eine Bank im Auftrag eines ihrer Kunden gegenüber einem
Dritten übernimmt. Oft wird ein Avalkredit als Mietkaution verwendet, wodurch
die Kautionszahlung des Mieters entfällt.
Quelle: Immobilienscout