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Abgeschlossenheitsbescheinigung
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die Baubehörde Bauherren oder Besitzern von Mehrfamilienhäusern, die planen, ihre Wohnungen vor oder nach dem Hausbau zu verkaufen, dass alle mit Nummern zu bezeichnenden Wohnungen baulich so getrennt worden sind, dass sie als eigenständige und in sich abgeschlossene Einheiten funktionieren. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15.03.1951. Zu abgeschlossenen Einheiten können auch zusätzlich Räume außerhalb eines abgeschlossenen Bereichs zählen, wie z.B. Speicher- oder Kellerräume. Als abgeschlossen können auch Garagenstellplätze gelten, die dauerhaft markiert sind. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist als Voraussetzung zur Eintragung von Miteigentümern in das Grundbuch unumgänglich und ist neben dem Aufteilungsplan Voraussetzung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum.
Abschlussgebühr
Bei Vertragsbeginn zahlt der Bausparer eine Abschlussgebühr oder eine verzinsliche/ unverzinsliche Einlage in Höhe von einem Prozent der Bausparsumme. Diese Einlage wird bei Inanspruchnahme des Darlehens als Abschlussgebühr verwendet und dient dazu, die Kosten der Bausparkasse zu decken.
Abschreibung
Der Tatsache, dass Bauwerke während der Nutzungsphase abgenutzt werden und daher mit einer zeitlich beschränkten Nutzungsdauer gerechnet werden muss, ist in den verschiedenen Teilbereichen der Immobilienwirtschaft Rechnung zu tragen. Bei der Mietenkalkulation im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der II. Berechnungsverordnung für Wohngebäude wird eine hundertjährige Nutzungsdauer unterstellt, was zu einem linearen Abschreibungssatz von 1% führt. Dieser Satz erhöht sich für Einrichtungen und Teile, die erfahrungsgemäß in kürzeren Zeitabschnitten erneuert werden müssen. So liegen etwa die Sätze für die Zentralheizung und für Einbaumöbel bei 4%, für Hausantennen oder gemeinschaftliche Wascheinrichtungen bei 10%.
Abschreibung - degressive
Unter einer degressiven Abschreibung versteht man die Absetzung für Abnutzung, die im Gegensatz zur linearen Abschreibung nicht gleich bleibt, sondern im Zeitverlauf niedriger wird.
Abschreibung - lineare
Unter einer linearen Abschreibung versteht man die Absetzung für Abnutzung, die im Gegensatz zur degressiven Abschreibung nicht niedriger wird, sondern im Zeitverlauf konstant bleibt. Bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1925 gebaut wurden: 2,5 Prozent. Bei Gebäuden die nach dem 31.Dezember 1924 fertig gestellt wurden: 2 Prozent der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten.
Annuitätendarlehen
Beim Annuitätendarlehen handelt es sich um ein Immobiliendarlehen, für das gleichbleibende Jahresraten an Zins- und Tilgungsleistungen zu zahlen sind. Die jährliche Belastung, Annuität genannt, setzt sich aus dem für das Darlehen vereinbarten Zinssatz sowie der Darlehenstilgung zusammen. Die Darlehenstilgung erhöht sich jeweils um den geringer werdenden Zinsbetrag.
Anschaffungskosten
Die für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung relevanten Anschaffungskosten beziehen sich beim Immobilienerwerb auf den Kaufpreis ohne den Wertanteil des erschlossenen Bodens. Die Aufteilung des Kaufpreises in Boden- und Gebäudeanteil erfolgt in der Regel durch Feststellung des Verkehrswertes des Bodenanteils (Bodenrichtwert), der vom Kaufpreis abgezogen wird. Im Verhältnis Boden-/Gebäudewertanteil werden auch die Erwerbsnebenkosten (Notar- und Gerichtsgebühren, Maklerprovision, Grunderwerb-steuer) aufgeteilt in einen zum Bodenwert gehörenden Anteil und einen für die AfA relevanten Teil. Kosten der Finanzierung (einschließlich der Notar- und Grundbuchkosten für die Grundschuldbestellung) zählen nicht zu den Anschaffungs-, sondern zu den Werbungskosten.
Anschlussfinanzierung
Läuft die Zinsbindung Ihrer Baufinanzierung aus so stehen neue Zinsverhandlungen und die Anschluss-finanzierung an. Ob mit dem alten oder einem neuen Finanzpartner, entscheiden Sie. Maßgeblich für die Wahl des Partners für Ihre Anschlussfinanzierung sollten aber immer die besseren Konditionen sein - für die lohnt sich oft auch ein Partnerwechsel. Doch der sollte frühzeitig angegangen werden. Ein beliebter Trick vieler Banken: Sie senden ihrem Kunden das Verlängerungsangebot erst vier Wochen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist. Zwar sind Kreditinstitute verpflichtet, den Darlehens-nehmern eine Überlegungsfrist von mehr als zwei Wochen einzuräumen, wie der Bundesgerichtshof (BGH III ZR 281/87) entschied. Doch selbst vier Wochen reichen oft kaum aus, um eine günstigere Alternative zu finden. Denn eine neue Bank muss im Gegensatz zum bereits finanzierenden Institut u.a. die finanziellen Hintergründe des potenziellen Kunden klären und sich ein Bild von der Immobilie machen, um eine verbindliche Offerte abgeben zu können. Man sollte daher den Zeitpunkt des Fristablaufs fest in seinen Kalender eintragen und mindestens drei Monate davor die bisher finanzierende Bank um ein verbindliches Prolongationsangebot bitten. Wer seine bisherige Bank auf eine günstigere Offerte eines neuen Anbieters aufmerksam macht, bekommt oft als Antwort, dass die dabei anfallenden Gebühren den Zinsvorteil auffressen. Das stimmt in der Regel nicht. Die Kosten die bei der Grundbuchumschreibung, Notar und Amtsgericht anfallen, liegen im Schnitt bei 400 bis 500 bei einem Umschuldungsbetrag von 100.000 . Andererseits jedoch bringt ein um 0,5 Prozentpunkte günstigeres Hypothekendarlehen über die gleiche Summe bei zehn Jahren Laufzeit eine Zinsersparnis von 5000. Je höher das Darlehen, desto eher lohnt sich der Wechsel. Wer weiß, dass seine Finanzierung erst in ein paar Monaten ausläuft, der kann sich auch schon jetzt die Zinsen von heute sichern. Während die meisten Banken bereits nach drei Monaten Bereitstellungszinsen von 0,25 % pro Monat des nicht in Anspruch genommenen Darlehens in Rechnung stellen, sind andere Banken viel großzügiger. Die Sparda-Banken in Berlin und den neuen Bundesländern berechnen diesen Zins erst ab dem 7. Monat, die PSD Bank Düsseldorf und Köln sogar erst ab dem 13. Monat. Die Pensionskasse Hoechst in Frankfurt, die sich seit kurzem allen Baugeld-Interessenten geöffnet hat, bietet Baugeld zu den heutigen Konditionen sogar zwei Jahre lang ohne Zinsaufschlag an.
Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage ist die staatliche Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern auf der Grundlage der Neuregelung des Vermögensbildungsgesetzes zum 1.1.1999. Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulagen sind bestimmte Einkommensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Nach dem Vermögensbildungsgesetz darf das zu versteuernde Einkommen ab 1999 nicht mehr als 17.900 bei Alleinstehenden bzw. 35.800 bei Verheirateten betragen. Das entspricht etwa einem monatlichen Bruttolohn von etwa 1.585 für Alleinstehende, 3.119 für verheiratete Alleinverdiener und 3.682 für verheiratete Alleinverdiener mit 2 Kindern. Gefördert werden Sparer, wenn sie ihr Geld in Bausparverträge oder Beteiligungen investieren oder zur Entschuldung von Wohneigentum verwenden. Wer die vermögenswirksamen Leistungen in Bausparverträge anlegt oder zur Entschuldung seines Wohneigentums verwendet, erhält 9% aus maximal 470 (= 42,30 ). Bei Beteiligungen, die sich auf Anteilscheine an Aktienfonds, Aktien und Beteiligungen am eigenen Betrieb beziehen können, liegt der Fördersatz bei 18% aus höchstens 400 (= 72 ). Die beiden Förderungen zu (9% und 18%) werden nebeneinander gewährt, so dass der Staat im Jahr bis zu 114,30 ausschüttet.
Auflassung
Auflassung ist ein Rechtsbegriff und bezeichnet die zum Eigentumswechsel von Flurstücken (§ 873 BGB) notwendige Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber. Mit dem Verkauf von Grundstücken verhält es sich folgendermaßen: Für den Eigentumswechsel an einem Grundstück sieht das Gesetz (§ 925 Absatz 1 BGB) vor, dass Verkäufer und Käufer eine Erklärung, die sog. Auflassung, vor einem Notar abgeben müssen. Dazu ist es erforderlich, dass beide Parteien anwesend sind. Allein damit findet der Eigentumswechsel jedoch noch nicht statt. Hinzu kommt noch die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch. In der Regel wird die Auflassung gleichzeitig mit der Beurkundung des Kaufvertrags erklärt. Möglich ist aber auch, dass zunächst der Kaufvertrag beurkundet und erst später die Auflassung erklärt wird. Daraus erschließt sich, dass die Auflassung nicht zwangsläufig Vertragsbestandteil sein muss. Da aber eine nachträgliche Auflassung weitere Kosten nach sich zieht, ist es üblich die Auflassung gleich zum Vertragsbestandteil zu machen.
Auflassungsvormerkung
Mit der Auflassungsvormerkung können Sie sich kostengünstig rückversichern, dass Ihr erworbenes Grundstück auch rechtlich wirklich an Sie übertragen wird! Weil nach der Bezahlung des Kaufpreises die Eintragung ins Grundbuch längere Zeit dauert ist es möglich, dass in dieser Zeit Ereignisse eintreten, die Ihren Eigentumsübergang gefährden. Ein Fall wäre z.B., wenn der noch im Grundbuch stehende Veräußerer des Grundstücks in dieser Zeit Konkurs macht oder Zwangsvollstreckt wird. Trotz eines unterschriebenen Kaufvertrages wären Sie noch lange nicht neuer Eigentümer Ihres Grundstücks, denn Sie haben noch kein dingliches Recht an diesem, weil eine Änderung im Grundbuch längere Zeit als die Kaufabwicklung dauert. Um Ihre Interessen zu schützen, lassen Sie den Notar im Grundbuch die Auflassung vormerken, bis die endgültige Umschreibung im Grundbuch erfolgte.
Aufteilungsplan
Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum ist neben der Abgeschlossenheitsbescheinigung ein Aufteilungsplan. Er entspricht in seinem Erscheinungsbild im Wesentlichen den für die Baugenehmigung erforderlichen Bau-, insbesondere Grundrisszeichnungen im Maßstab 1:100. In ihm werden die Sondereigentumseinheiten (Wohnungen, die zu den Wohnungen gehörenden Kellerräume, PKW-Stellplätze bzw. Garagen, gewerbliche Einheiten) in jeweils aufsteigender Nummernfolge bezeichnet und oftmals mit farblichen Abgrenzungslinien dargestellt. Balkone und Loggien (nicht dagegen ebenerdige Terrassen) müssen in die farbliche Umrandung einbezogen werden, damit ihr Sondereigentumscharakter eindeutig wird. Die Nummern sind Bezugsgrundlage für die Bestimmung des Sondereigentums in der Teilungserklärung. Das Merkmal der Abgeschlossenheit muss sich aus der Darstellung im Aufteilungsplan ergeben. Dieser muss das Gesamtgebäude erfassen. Der Aufteilungsplan ist der Teilungserklärung bzw. der Urkunde über die vertragliche Einräumung von Sondereigentum als Anlage beizufügen und wird damit Bestandteil der Grundakte.
Avalkredit
Unter einem Avalkredit versteht man sowohl Bürgschaften und Garantien als auch Wechselbürgschaften, die eine Bank im Auftrag eines ihrer Kunden gegenüber einem Dritten übernimmt. Oft wird ein Avalkredit als Mietkaution verwendet, wodurch die Kautionszahlung des Mieters entfällt.

 

 

Quelle: Immobilienscout